Die Satzung

Satzungsänderung am 16.Oktober.2016

(gemäß §9 der Vereinssatzung vom 28.05.2016)

 

  • 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)   Der Verein führt den Namen „Familienbrücken-Hannover“

(2)   Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e. V.“

(3)   Der Sitz des Vereins ist in Hannover

(4)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 2 Ziel und Zweck des Vereines
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Religion, Bildung, Erziehung, der Jugendhilfe, sowie des Sports.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Unterweisung im islamischen Glauben sowie Lehre und Wahrung der islamischen Werte

b) Unterstützung der schulischen Bildung jugendlicher durch gezielten, auf die Bedürfnisse des einzelnen Jugendlichen zugeschnittenen Nachhilfe- und Förderunterricht

c) Förderung der Integration und Vertiefung des gegenseitigen Verständnisses sowie der Solidarität der Kulturen, Religionen und Völkergemeinschaften u.a. durch Deutschkurse für Migranten, Organisation von Begegnungstage, Tagen der offenen Tür und Seminaren.

d) Partnerschaftliche Zusammenarbeit mit anderen steuerbegünstigten Vereine und Gemeinden.

e) Pflege und Stärkung der geistigen, sozialen und gemeinschaftlichen Bindung unter die Vereinsmitglieder.

f) Kindern und Jugendlichen eine Alternative in der Freizeitgestaltung anzubieten. Darunter versteht der Verein gemeinsame Veranstaltungen zum besseren Kennenlernen der Kinder und Jugendlichen untereinander durch mehrtägige Campingausflüge in den Ferienzeiten. Darüber hinaus werden bei Möglichkeit Wochenendausflüge zu örtlichen sowie fernen kulturelle Sehenswürdigkeiten und Attraktionen Deutschlands veranstaltet. Sportliche Aktivitäten wie Schwimmen in öffentlichen Bädern und Fußballspiele für Mädchen und Jungen werden organisiert. Außerdem ist es den Vereinsgründer ein Anliegen, das Zusammenleben von allen Generationen durch gegenseitigen Respekt zu fördern und zu beleben.

g) Die Bereitstellung und Einrichtung von Gebetsräumen sowie einer Bibliothek.

  • 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und verfolgt keine politischen Ziele.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Vereins können alle werden, die die Ziele des Vereins unterstützen und in Deutschland angemeldet sind. Es gibt zwei Arten der Mitgliedschaft: die außerordentliche und die ordentliche Mitgliedschaft.

1.1) Außerordentliche Mitglieder: Jeder kann Mitglied werden, wenn er/sie Ziele und Zwecke des Vereins unterstützen. Nach Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand wird jedes Mitglied für ein Jahr zunächst als außerordentliches Mitglied geführt. Während dieser Zeit kann das Mitglied an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, hat aber noch kein Stimmrecht und ist nicht wählbar.

1.2) Ordentliche Mitglieder: Nach einem Jahr kann der Vorstand den außerordentlichen Mitgliedern den Status als ordentliches Mitglied verleihen. Damit ist das Mitglied stimmberechtigt und wählbar. Gründungsmitglieder sind ordentliche Mitglieder.

  1. Die Mitgliedschaft im Verein muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Über den Antrag der Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Antrag der Mitgliedschaft kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Das Stimmrecht steht jedoch nur den ordentlichen Mitgliedern zu, außerordentliche Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen. Sie sind weder stimmberechtigt, noch können sie gewählt werden.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Jedes Mitglied ist ohne Angabe von Gründen berechtigt seine Mitgliedschaft zu kündigen. Die Austrittserklärung ist dem Vorstand gegenüber schriftlich abzugeben.
  4. Der Ausschluss erfolgt, wenn:
  5. ein Mitglied zweimal in Folge, unentschuldigt nicht zur Mitgliederversammlung erscheint, wird er schriftlich verwarnt. Falls er die erste Mitgliederversammlung nach der Verwarnung nicht erscheint, verliert er automatisch seine Mitgliedschaft.
  6. ein Mitglied in grober Weise gegen die Satzung und die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und Anordnungen der Organe verstößt kann seine Mitgliedschaft durch den Vorstand eingefroren werden.
  7. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied den monatlichen Beitrag vier Monate in Folge nicht gezahlt hat. Das Mitglied wird nach dem zweiten und wiederholt nach dem dritten Monat schriftlich ermahnt.
  8. Der Ausschluss kann durch den Vorstand oder ein Mitglied des Vereins beantragt werden und bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitgliederversammlung.
  9. Jedes Mitglied entrichtet den Mitgliedsbeitrag, monatlich im Voraus. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags bestimmt der Vereinsvorstand.
  • 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

(a) der Vorstand

(b) die Mitgliederversammlung.

  • 6 Der Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht gemäß §26 BGB aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter  und einem Kassenwart.

(2)   Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung durch die Mitglieder in einem Wahlgang für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorsitzende, der Stellvertretenden Vorsitzenden und der Kassenwart sowie weitere Vorstandsmitglieder werden in getrennten Wahlgängen ebenfalls für die Dauer von 2 Jahr gewählt. Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied des Vereins.

(3)   Die Wahl des Vorstands erfolgt in geheimer Abstimmung.

(4)   Vor der Wahl wird der Wahlleiter in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gewählt.

(5)   Gewählt ist, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

(6)   Ein Mitglied des Vorstandes kann in einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit abgewählt werden.

(7)   Jeweils zwei aus dem Vorstand sind gemeinsam handelnd Vertretungsberechtigte des Vereins.

(8)   Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und der Kassenwart sind für finanzielle Angelegenheiten ab 500 Euro gemeinsam handelnd vertretungsberechtigt.

(9)    Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Mitglieder des Vorstrands bleiben jeweils bis zur Neuwahl im Amt. Tritt der erste Vorsitzender zurück, so übernimmt sein Stellvertreter vorläufig bis zur nächsten Mitgliederversammlung seine Position. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, muss die Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten einen Ersatz wählen.

(10)   Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Verwaltung des Vereinsvermögens. Im Übrigen ist er für die Geschäftsführung verantwortlich. Zur Durchführung der von der Mitgliederversammlung vorgeschlagenen Projekte beruft der Vorstand Fachausschüsse und Kommissionen.

(11)  Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

  • 7 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassendes Organ des Vereins.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme sowie Rede- und Antragsrecht.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen. Die Einladungen zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen schriftlich oder per Email mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand oder auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.
  5. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der einfachen Mehrheit der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, muss innerhalb von maximal vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann auf jeden Fall beschlussfähig ist.
  6. Von den Sitzungen der Mitgliederversammlungen werden Protokolle angefertigt, die von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.
  • 8 Auflösung des Vereins
  1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins ist angenommen, wenn mindestens 3/4 aller ordentlichen Mitglieder zustimmen. Der Antrag muss schriftlich begründet werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den „Landesverband der Muslime in Niedersachsen e.V.“ der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Auswahl wird durch die einfache Mehrheit der Mitglieder bestimmt. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

  • 9 Ermächtigung des Vertretungsvorstands zur Satzungsänderung:

Der Vertretungsvorstand wird ermächtigt, zur Behebung von Beanstandungen des Registergerichts oder des Finanzamtes die Satzung durch einstimmigen Beschluss des Vertretungsvorstands zu ändern.

 

Hannover, 16. Oktober 2016

Vereinsvorsitzender                                   Stellvertreter                                      Kassenwart

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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